Amt Miltzow
für die Gemeinde Elmenhorst
Gemeindewahlleiter
Öffentliche Bekanntmachung

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung Elmenhorst und die Bürgermeisterin/ den Bürgermeister
der Gemeinde Elmenhorst am 9. Juni 2024 (ggf. Stichwahlen Bürgermeister/in am 23. Juni 2024)

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Januar 2021 (GVOBl. M-V S.68) geändert worden ist, fordere ich die nach § 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin der Gemeinde Elmenhorst/ Landkreises Vorpommern-Rügen am 9. Juni 2024 auf (ggf. Stichwahlen Bürgermeister/in am 23. Juni 2024).

1. Allgemeine Hinweise
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 26. März 2024 (75.Tag vor der Wahl) bis spätestens 16.00 Uhr bei der Gemeindewahlleitung in der Amtsverwaltung im OT Miltzow, Bahnhofsallee 8a, 18519 Sundhagen, Zimmer 3 einzureichen. (§ 62 Abs.4 LKWG).

– Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist (26. März 2024) einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können. Nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden (§ 18 Abs. 2 LKWG).

– Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten Wahlvorschlägen nötig ist, kann der Wahlleiter einen Zusatz verlangen. (§16 Abs.1 LKWG).

– Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. (§ 15 Abs.4 LKWG).

– Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat. (§ 16 Abs.3 LKWG).

– Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein.
(§ 16 Abs. 4 LKWG).

– Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein. (§ 16 Abs.7 LKWG). Das Wahlgebiet umfasst die Gemeinde Elmenhorst. Wenn eine Partei oder Wählergruppe noch keine Vertretungsberechtigung für das gesamte Wahlgebiet hat, ist der Wahlvorschlag von dem nächst höheren Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen. Der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

– In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen.Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der
Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden. (§ 16 Abs. 2 LKWG).

– Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Gemeindewahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes vorzulegen. (§ 16 Abs. 9 LKWG).

– Soweit mit den Wahlunterlagen Bescheinigungen der Wählbarkeit einzureichen sind, dürfen diese am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein. (§ 24 Abs. 2 Satz 4 LKWO).

– Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei von der Gemeindewahlleitung zur Verfügung gestellt. (§ 49 Abs.2 LKWO).
Neben der Veröffentlichung der Formblätter im Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern sind die Formblätter zusätzlich auch im Internet unter der Adresse https://www.laiv-mv.de/Wahlen/Formulare/ (Kommunalwahl) veröffentlicht.

– Nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern können Mitglieder der Gemeindevertretung nicht solche Personen sein, die tätig sind als Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes, dem die Gemeinde angehört, soweit sie dem verwaltungsmäßigen Vollzug von Rechtsvorschriften oder mit der Vorbereitung oder Umsetzung von Entscheidungen der Organe der Gemeinde oder des Amtes befasst sind, oder gegenüber anderen Bediensteten der Gemeinde oder des Amtes Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahrnehmen, soweit sie diese Funktionen nicht ehrenamtlich ausführen. (Angestellte oder Beamte dürfen nur dann von einem Mandat in der Gemeindevertretung ausgeschlossen werden, wenn sie administrative Tätigkeiten verrichten und dadurch einen Einfluss auf die Verwaltungsführung ausüben, der zu Interessenkollisionen führen kann. Für von der Gemeinde und vom Amt Beschäftige soweit sie neben ihren fachlichen Tätigkeiten nicht auch administrative Aufgaben (Aufstellung von Dienstplänen, Abschluss von Arbeitsverträgen, Aufgaben im Rahmen der Wirtschafts-/ Haushaltsführung oder Ähnliches) wahrnehmen, besteht danach keine Unvereinbarkeit mehr. Damit entfällt nach einer erfolgreichen
Kandidatur die Notwendigkeit, sich zwischen der Ausübung des errungenen Mandats und der beruflichen Stellung entscheiden zu müssen.)

2. Hinweise für Kommunalwahlen
– Die Wahlvorschläge zu Kommunalwahlen können von Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen eingereicht werden.

– Unionsbürger (Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind), die bei Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund einer zivil-oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen
sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3 LKWO M-V oder 5.1.3 LKWO M-V oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).

– Unionsbürger sind für Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 17. Mai 2024 nachweisen, dass sie mindestens seit
dem 3. Mai 2024 im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben (§ 15 Abs. 2 Nr.2 LKWO).

Anzahl der zu wählenden Vertreter
Die Anzahl der Gemeindevertreter beträgt in der Gemeinde Elmenhorst 9* (8).

* In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden verringert sich die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter jeweils um einen Vertreter, da der gewählte Bürgermeister mitseiner Ernennung kraft seines Amtes die Stellung eines Gemeindevertreters erhält und damit die Vertretung vervollständigt.

Anzahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
Im Wahlgebiet der Gemeinde Elmenhorst ist ein Wahlbereich gebildet worden. Höchstzahl der Bewerber je Wahlvorschlag In der Gemeinde Elmenhorst dürfen höchstens 13 Bewerber auf jedem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe benannt werden. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelvorschlag) darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten.

Ein Einzelbewerber, eine Partei oder Wählergruppe darf nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung einreichen.
Ein Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl darf nur einen Bewerber enthalten. Dieser darf auch gleichzeitig Bewerber für die Wahl der Gemeindevertretung sein. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Verbindungen von Wahlvorschlägen oder gemeinsame Wahlvorschläge sind nicht zulässig. Wahlvorschläge zur Gemeindevertretungswahl sind auf den Formblättern 4.1.1 bis 4.2. der Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.

Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern 5.1.1 bis 5.2. der Anlage 4 LKWO M-V einzureichen. Soweit in dieser Bekanntmachung personenbezogene Bezeichnungen in der männlichen Form stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht
sich auf alle Geschlechter.

Miltzow, 08. Januar 2024
gez. Andreas Heite
Gemeindewahlleiter